§ 1 Name und Sitz des Vereines, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

OBST- UND GARTENBAUVEREIN 1907 e.V.
OTTWEILER - ZIEGELHÜTTE

Der Verein hat seinen Geschäftssitz in Ottweiler; er ist in dem Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht unter Nr.: VR 231 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereines

Zweck und Ziel des Vereines ist die Erhaltung und Förderung des Obst- und Gartenbaues und der Schutz und die Pflege in allen ihren Bereichen.

  • Natur – und Landschaftspflege ( z.B. Pflege u. Erhalt der Streuobstwiesen )
  • Brauchtumspflege
  • Kulturpflege
  • außerschulische Jugendarbeit
  • nationaler & internationaler Erfahrungsaustausch

z.B.: Partnerschaftspflege (z.B. mit Partnerstadt St. Remy / Frankreich )

Zur Durchsetzung dieses Zieles ist der Verein freiwilliges Mitglied

a) im Verband für Gartenbau und Landschaftspflege im Landkreis Neunkirchen

    (Kreisverband)

und

b) im Verband der Gartenbauvereine Saar – Pfalz e.V.

    - Verband für Landespflege (Landesverband)

Aufgabe des Vereines ist es,

a) seine Mitglieder in ihren zweckbestimmten Bestrebungen zu unterstützen,

b) zweckbestimmte Maßnahmen nach innen und außen durch Eigeninitiative zu planen,

    zu entwickeln oder durchzuführen und

c) dem Allgemeinwohl dienende zweckbestimmte öffentliche Anliegen zu fördern und zu

    unterstützen.

Dazu gehören:

  1. Pflege und Förderung des Obst- und Gartenbaues
  2. Schutz und Pflege der natürlichen Landschaft
  3. Schaffung und Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen
  4. Durchführung von Ausstellungen, Vorträgen, Lehrgängen, und Lehr- und Gemeinschaftsfahrten
  5. Förderung und Unterstützung der Arbeit der Frauengruppe
  6. Förderung und Pflege des Gemeinschaftssinnes
  7. Förderung und Unterstützung von öffentlichen Maßnahmen, die der Erhaltung und Verbesserung des natürlichen Lebensraumes dienen
  8. Zusammenarbeit mit Behörden, Institutionen, nahestehenden Vereinen und Verbänden

Politische oder religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person sein, die den Zweck

    und die Ziele des Vereines fördern will.

2. Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung

    bedarf keiner Begründung.

3. Bei Ablehnung des Antrages auf Aufnahme in den Verein kann der Betroffene die

    Hauptversammlung anrufen.

4. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen begründet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann zum Jahresende gekündigt werden.

2. Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand aberkannt werden, wenn ein Mitglied

  1. das Ansehen des Vereines schädigt,
  2. seine Pflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt oder
  3. dem Zwecke des Vereins zuwiderhandelt.

Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.

3. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene die Hauptversammlung anrufen.

4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

§ 6 Rechte des Mitgliedes

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht!

Ein Mitglied soll Vorschläge einreichen, gestalten und Ideen einbringenen, um die Zukunft des Vereins zu sichern.

§ 7 Pflichten des Mitgliedes

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung, die Beschlüsse der

    Hauptversammlung sowie die sich hierauf stützenden Anordnungen des Vorstandes zu

    achten.

2. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Hauptversammlung

    in einer Beitragsordnung festgesetzt wird.

§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

 

  1. die Hauptversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. Ehrenrat (wird vom Vorstand bestimmt)

§ 9 Die Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereines ; die Mitglieder wirken in ihr an

    der Gestaltung und Entwicklung des Vereines mit.

2. Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet; sie ist mindestens einmal im Jahr

    einzuberufen und durchzuführen.

3. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen

    werden; sie ist ferner dann einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der

    Mitglieder in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

4. Der Hauptversammlung bleibt vorbehalten:

  1. Erstattung und Genehmigung des Geschäftsberichtes
  2. Erstattung und Genehmigung des Kassenberichtes
  3. Entlastung, Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes
  4. Wahl der Delegierten
  5. Wahl der Kassenprüfer
  6. Satzungsänderungen
  7. Festsetzung der Beitragsordnung
  8. Ehrungen von Mitgliedern und Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
  9. Auflösung des Vereines

5. Zu der Hauptversammlung sind alle Mitglieder in Textform (z.B. durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Ottweiler) und am „Schwarzen Brett“ einzuladen. Die Mitgliedersind berechtigt, bis zu Beginn der Versammlung Anträge zu stellen. Die Einladung zur Hauptversammlung hat mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Versammlungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen.

6. Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7. Vom Stimmrecht ausgeschlossen ist ein Mitglied, wenn gegen dieses ein Ausschlussverfahren gemäß § 5 Absatz 2 und 3 dieser Satzung eingeleitet ist.

8. Ein Mitglied ist dann nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vorname eines mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsgeschäftes zwischen ihm und dem Verein betrifft.

9. Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Akklamation. Auf Antrag 1/3 der Mitglieder müssen diese geheim erfolgen.

10. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten und von dem Vorsitzenden (Versammlungsleiter) sowie dem Schriftführer (Protokollführer) durch

      Unterschrift zu bestätigen.

§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter
  2. dem Schriftführer
  3. dem Kassierer

und

  1. bis zu sieben Beisitzern

 

2. Ein Platz eines Beisitzers ist der Sprecherin der Frauengruppe vorbehalten.

3. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt wobei im turnusmäßigen Wechsel von zwei Jahren gewählt werden

  1. der Vorsitzende, der Schriftführer und bis zu vier Beisitzer,
  2. der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und bis zu drei Beisitzer

4. Während der Amtsperiode ausscheidende Mitglieder des Vorstandes werden vom Vorstand

     bis zur nächsten Hauptversammlung durch Zuwahl ersetzt.

5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende.

6. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle der Verhinderung des

    Vorsitzenden tritt an dessen Stelle sein Stellvertreter.

7. Der Vorstand vertritt den Verein im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Haupt-

    versammlung. Der Vorsitzende –oder nach seiner Anweisung sein Stellvertreter  - führt den

    Vorsitz in allen Verhandlungen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch Abstimmung

    mit Stimmenmehrheit; er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder unter

    Bekanntgabe der Tagesordnung geladen wurden und mindestens die Hälfte erschienen ist.

    Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten und in der nächsten Sitzung zu

    bestätigen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

8. Aufwendungsersatz und eine angemessene Vergütung im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten werden gewährt.

§ 11 Ehrenrat

Der Ehrenrat wird in Streitfällen einberufen. Die Zusammensetzung erfolgt mit zwei Personen aus dem Vorstand und drei Mitgliedern.

Die Entscheidungen des Ehrenrates sind, soweit gesetzlich zulässig, endgültig.

§ 12 Kassenprüfung

Der Kassenbestand muss mindestens einmal im Jahre von zwei von der Hauptversammlung zu bestellenden Kassenprüfern geprüft werden.

§ 13 Frauengruppe

1. Die Frauengruppe ist eine Untergliederung des Vereines.

2. Die Frauengruppe ist in ihren Tätigkeiten im Rahmen der von dem Verein gesteckten

    Aufgaben und Zielen selbständig. In ihrer Aufgabenstellung widmet sie sich vorrangig den

    Problemen der Frau in der Familie und der Hauswirtschaft.

Hierzu kann sie insbesondere

  1. Arbeits- und Werkkreise bilden
  2. Seminare einrichten
  3. Besichtigungen und sonstige Veranstaltungen durchführen

3. Der Verein und die Frauengruppe gewähren sich hierbei nach innen und außen bestmöglich

    Unterstützung.

    Die Frauengruppe bestimmt ihre innere Organisationsform selbstverantwortlich;

    sie wählt analog zu den Bestimmungen dieser Satzung zu ihrer Führung

  1. eine Sprecherin
  2. eine stellvertretende Sprecherin und
  3. eine Kassenführerin.

4. Die Frauengruppe ist durch ihre Sprecherin im Vorstand des Vereines vertreten; sie ist

    gleichzeitig Berichterstatterin gegenüber der Hauptversammlung. Im Falle ihrer

    Verhinderung tritt an ihre Stelle die stellvertretende Sprecherin.

5. Die Frauengruppe führt zur Sicherung ihrer Selbständigkeit eine eigene Kasse. Die

    Kassenführung erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstand. Für die Kassenprüfung gilt

    § 12 dieser Satzung. Bares oder unbares Vermögen der Frauengruppe ist Vereinsvermögen.

6. Der Verein gewährt der Frauengruppe finanzielle Unterstützung. Überschüsse aus

    Veranstaltungen der Frauengruppe oder Spenden Dritter an sie bleiben zu ihrer Verfügung.

§ 14 Delegierte

1. Der Verein wird im Kreisverband und im Landesverband durch Delegierte vertreten.

    Die Delegierten und ihre Stellvertreter bestimmt der Vorstand.

2. Jeder Delegierte erhält für seine Teilnahme an einer regionalen Hauptversammlung ein

    Tagegeld und Fahrtkostenerstattung.

    Es gilt das Bundesreisekostengesetz.

§ 15 Datenschutzklausel

1.   EDV System

      Mit dem Beitritt eines natürlichen Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, seinen Geburtstag und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System / in den EDV Systemen des Vorstandes gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur Verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind. (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

2.   Pressearbeit

      Der Verein informiert die Presse regelmäßig über besondere Ereignisse und Aktionen.

      Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.

      Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen

      Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in bezug auf       das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des

      widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

3.    Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder

       Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die

       Durchführung und die Ergebnisse von Veranstaltungen sowie Feierlichkeiten am

       „Schwarzen Brett“ und über die Presse bekannt. Dabei können personenbezogene

       Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber

       dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches

       unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

       Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder

       ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der

       Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur

       Wahrnehmung seine satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur

       gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken

       verwendet werden.

 

4.    An Kooperationspartner werden auf Anforderung eine vollständige Liste der Mitglieder     die den Namen, die Adresse und evtl. das Geburtsjahr enthält, weitergegeben. Ein           Mitglied kann diesen Übermittlungen widersprechen; im Falle des Widerspruches werden         seine personenbezogenen Daten auf der zu übermittelnden Liste gelöscht.

 

5.     Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr aus der Mitgliederliste gelöscht.

        Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung      betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der      schriftlichen  Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 16 Salvatorische Klausel

Wenn ein Sachverhalt in der Satzung rechtsunwirksam sein sollte, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am Nächsten kommt oder die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

§ 17 Satzungsänderungen

Zur Änderung dieser Satzung ist die Zustimmung von 2/3 der bei der ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung anwesenden Mitgliedern erforderlich.

§ 18 Auflösung des Vereines

1. Die Auflösung des Vereines kann nur erfolgen, wenn diese in zwei in einem Zwischenraum  von vier Wochen ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlungen jeweils von 2/3 der anwesenden Mitgliedern beschlossen wird. Der Kreisverband und der Landesverband sind von der Absicht der Auflösung des Vereines vor der Versammlung in Kenntnis zu setzen.

2. Im Falle der beschlossenen Auflösung des Vereines hat die letzte Hauptversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne der Satzung für einen gemeinnützigen Zweck zu beschließen.

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzungsänderungen wurden in der Mitgliederversammlung vom 11.03.2012 beschlossen.

Sie tritt sofort in Kraft.

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zur ersten Eintragung in das Vereinsregister und Anerkennung der Gemeinnützigkeit Satzungsänderungen nach den Vorgaben der Behörden durchzuführen.

Hinweis nach dem AGG:

Soweit Funktionsbezeichungen in männlicher Form genannt sind, gelten diese auch für Frauen.